Warum die Gäfgen-Entschädigung moralisch nicht zu beanstanden ist.

Veröffentlicht am 8. August 2011

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Magnus Gäfgen wurde 2003 wegen Kindesentführung und Mord rechtmäßig verurteilt. Sein Opfer: Der Bankierssohn Jakob von Metzler. Diese Straftaten sind nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch zu verurteilen. Der Junge hat nichts getan, was eine Entführung oder einen Mord rechtfertigen könnte. Er ist sinnlos, unschuldig und grundlos gestorben. Sein Tod hinterlässt tiefe Verletzungen in der Familie. Mitleid Trauer, Unverständnis und Wut sind die Folgen, die bis heute wirken.

Das Abu-Ghuraib-Gefängnis ist eine Strafanstalt m Irak. Dort sitzen Menschen, die verdächtig sind, Tausende von Menschenleben auf dem Gewissen  haben und die tatsächlich auch Morde und Terrorakte nicht nur geplant, sondern auch durchgeführt haben. Sie haben dort auch den Tod von Kindern zu verantworten. Das Gefängnis ist 2004 in die Schlagzeilen geraten, als us-amerikanischen Gefängniswärter dort in Ermittlungen gegen Verdächtige und Inhaftierte Foltermethoden anwendeten.Diese wurden international rechtlich, als auch moralisch geächtet. Einen zivilisierte Nation könne es sich nicht leisten, gegen Strafgefangene, gegen Mörder, gar gegen verdächtige oder tatsächliche Terroristen Folter anzuwenden.Die Ächtung der Folter verlief ohne Rücksicht auf die bestialischen oder moralisch zu verurteilenden Taten der Strafgefangenen.

Im Jahr 2002 versuchte der Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner  Gäfgnen mit “unmittelbarten Zwang”, d.h. mit Gewalt und mit Folter zu bedrohen, um aus dem Verdächtigen herauszubekommen, wo sich das entführte Kind befindet. Sein Ziel war es, mit der Androhung der Folter das Leben des Kindes, das aber bereits schon tod war, zu retten. Diese Rettungsfolter ist umstritten. Einerseits argumentiert z.B. der Strafrechtswissenschaftler Reinhard Merkel konsequentialistisch: Er führt an, die Folter hätte einen bedeutenden Nutzen: Die Rettung des Lebens. In diesem Sinne wäre die Folter begründet und so moralisch gerecht, wie rechtlich zulässig. Diese Idee stammt aus der Kriegstheorie. Ein Krieg wäre dann gerecht, wenn er einen gerechten Nutzen hat, so z.B. den Nutzen der Nothilfe eines Volkes in Zeiten ihrer Unterdrückung durch einen Diktator. Andererseits wird gesagt, die Anwendung einer Rettungsfolter untergrabe subversiv das Folterverbot und verletze das Prinzip der Menschenwürde, die unter dem Aspekt der Gleichheit vor dem Gesetz und damit unter dem Aspekt der Gerechtigkeit jedem Menschen zusteht, nicht nur unverdächtigen und unschuldigen Bürgern, sondern jedem Menschen, auch Strafgefangen und Verdächtigen, Mördern und Terroristen und zwar unabhängig von ihren Taten und unabhängig von den Zwecken, Zielen oder Gründen, die für die Folter sprechen würden, die lediglich das Prinzip der Menschenwürde aushölen und so untergraben würden.

Somit steht nun jeder, der hier moralische Urteile treffen möchte, vor einem Dilemma: Soll man Ausnahmen für Folter zulassen, wenn hierfür moralisch gute Gründe, wenn ein guter Nutzen, ein guter Zweck wie z.B. die Rettung eines Kindes vorliegen? Oder sollte man Folter prinzipiell nicht zulassen, aus Gründen der Gleichheit vor dem Gesetze, der Gerechtigkeit und der Menschenwürde des Strafgefangen?

Der Staat Deutschland, überhaupt die zivilisierte westliche Welt setzt in seiner Rechtsphilosophie wohl offensichtlich nicht auf konsequentalistische Argumente, sondern versucht, dem Gleichheitsgrundsatzes blind (wie Justizia nun mal ist) zu folgen und das Folterverbot unter allen Umständen zu bewahren. Es wird prinzipiell gedacht. Es geht um den bedingungslosen Erhalt des Rechsstaates. Im Daschner-Prozess wurde der damalige Polizeivizepräsident, der mit Folter gedroht hat, verurteilt. Somit zeigte der Staat Deutschland, dass gar die Androhung von Folter hier nicht geduldet wird, auch dann nicht, wenn diese einen positiven Nutzen hat, auch dann nicht, wenn diese mit einem guten Willen vollzogen würde, mit dem guten Willen, Leben zu retten. Und schließlich erhielt nun Gäfgen am 4.8. als Opfer der Folterandrohung eine Entschädigung für die angedrohte Folter vom 3000 EUR.

Nun wird gesagt, das Urteil sei zwar rechtlich unbedenklich, weil ja der Rechtsstaat und das Folterverbot gilt, es sei aber moralisch zu ächten. Gäfgen habe die Entschädigung moralisch nicht verdient. So schreibt news.de gar vom “Ende der Moral”:

Magnus Gäfgen bekommt 3000 Euro Schadenersatz dafür, dass ihm im Verhör Folter angedroht wurde. Das mag juristisch richtig sein, moralisch ist es das nicht. Der Kindsmörder inszeniert sich als Opfer – und wertet das wirkliche Opfer Jakob von Metzler herab.

Auch DIE ZEIT schreibt:

In einem Punkt sind alle einig: Die Entschädigung für den Mörder war rechtmäßig. Ob dies auch moralisch gerechtfertigt ist, darüber gehen die Meinungen auseinander.

Auf Facebook wird argumentiert:

Rechtmäßig ist das Urteil in Ordnung aber Recht und Moral sind zwei völlig verschiedene Sachen.

Christian Henne macht deutlich, was viele als “Unmoral” spüren:

Das Gericht hätte eine Verwarnung aussprechen können und somit deutlich gemacht, dass ein Fehlverhalten von Seiten der Polizei vorlag. Es hätte damit aber auch deutlich gemacht, dass ein Täter wie Gäfgen einfach keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung hat und dass das Gericht die besonderen Umstände der Tat und auch die Angehörigen berücksichtigt.

Es geht also um “besondere Umstände”, um gute Zwecke und Gründe für die Folter, nicht zuletzt um die Rettung des Kindes. So schreibt Henne:

Man stelle sich einen Tatort vor, in dem die Ermittler einfach in dem Falle zwei Tage abwarten, weil der Hauptverdächtige nicht kooperieren will. Das Kind hätte bei einem straffen Verhör gerettet werden können, starb aber während dieser 2 Tage. Wäre das nicht ein falscher Film?

Und hier zeigt sich, wie stark die konsequentialistische Argumentation greift. Der Nutzen (“Kind retten”) ist höher zu bewerten, als das Prinzip (“Gleichheit vor dem Gesetz”). In der Folge wird Folter legitim. Was als “straffe Verhöre” sich hier als harmlos darstellt, sind aber Gewaltakte gegen Strafgefangene, die diesen Schmerzen zufügen können. Was das heißt, können wir in Abu Ghuraib sehen.

Ich frage mich: Warum befürwortet Henne nicht die Folter in Abu Ghuraib? Immerhin haben die Foltermethoden dort immer den Nutzen gehabt, Leben zu retten, gar Terror zu verhindern, oder? In den Folterverhören in Abu Ghuraib ging es immer darum, weitere Terrorverdächtige, weitere Namen aus den bereits Gefangen heraus zu pressen, weitere Terroranschäge zu verhindern, um im Endeffekt Leben zu retten und zwar nicht nur ein Leben, sondern sehr viele Leben. Liegen hier nicht auch “besondere Umstände” vor? Genau genommen sind Foltermethoden aus der Sicht der Folterer, der Polizei grundsätzlich stets legitim: Es geht immer darum, weiteres Leben zu retten und Gutes in der Folge zu bewirken. Würden wir also Folter erlauben und sei es nur moralisch, in Ausnahmefällen, so würde es am Ende soviele gute Gründe für Folter geben, dass aus der Ausnahmeregelung die Regel wird. Und genau das versucht ein Rechtsstaat mit einem Grundgesetz zu verhindern. Es werden jegliche Ausnahmen oder Einzelfallargumentationen unterbunden, auch wenn diese gute Zwecke und Ziele verfolgen.

Warum ist das Gäfgen-Urteil, die Entschädigung für die Folter, die ihm angedroht wurde, nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch nicht zu beanstanden? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns fragen, warum der Staat sich dafür entschieden hat, ein Rechtsstaat zu sein, warum er wie ein Prinzipienfetischist den Gleichheitsgrundsatz aufrecht erhält, gar bei Verbrechern und Mördern, welche moralischen Gründe also dafür sprechen, keine Ausnahmen und keine Rechtfertigungen für Folter im Einzelfall zuzulassen. Wie bereits betont, liegt in jeder Ausnahme die Gefahr des Schlupflochs. Jeder Folterakt, jede Androhung von Folter, jede Polizeigewalt, könnte im Einzelfall immer irgendwie gut begründet werden, denn immer es geht um die Rettung von Leben, um das Aufdecken oder Verhindern von weiteren möglichen Verbrechen. Es geht im Grunde bei der Anwendung von Folter immer darum, Schlimmeres als die Folter zu verhindern. Es geht immer darum Folgen zu verhindern, die im Grunde immer furchtbarer sind, als die im Gegensatz dazu als harmlos relativerte und so weichgespüle, weil legitim wirkende Folter oder  Folterandrohung. Es geht bei jeder Folter immer um das Bewahren von Frieden, Sicherheit, Wohlstand oder Leben. Es geht meist am Ende immer das Wohl der Kinder oder um das Wohl Aller. Es würde immer wieder gute Gründe geben, Folter anzuwenden und es wären immer gute Folgen oder es wäre immer ein guter Nutzen herleitbaar. Auf der Grundlage von Ausnahmsweise- oder Einzefall-Rechtfertigungen (“der hat es ausnahmsweise mal verdient”) sind Menschen  bereit, mit Folter zu drohen, Folter oder Gewalt gegen Verdächtige oder im Endeffekt Folter gegen “Feinde” anzuwenden. Es sind ferner oder allgemein gesagt immer gute Günde, Zwecke oder “besondere Umstände” da, den Nachbar zu verprügeln, in den Krieg zu ziehen oder Völker auszurotten. Und nicht zuletzt sind es Kinder- oder Jugendschutzgründe, die nicht nur Gewalt und Mord rechtfertigen (“Todesstrafe für Kinderschänder”). Es müsse meist auch Kinder- und Jigendschutzgründe herhalten, um Verbote, Zwänge oder Sperren zu etablieren, die die Freiheit des Einzelnen  bedrohen, die im Endeffet die Freiheit des Bürgers oder schließlich den Rechtsstaat bedrohen. Und dann wird es nötig, nicht nur gegen Folter vorzugehen, sondern ferner gegen staatliche  Überwachung, die ja auch immer mit “besonderen Umständen”, mit einer Terrorgefahr oder mit dem Kinder- und Jugendschutz begründet wird.

Die Menschen- und Grundrechte sind so starr, so unflexibel, so ausnahms- und bedingungslos und so prinzipiell formuliert, sie lassen keine Einzelfälle oder Ausnahmen oder “besondere Umstände” zu, in der diese hintergangen werden dürfen. Eben weil der Mensch oder weil der Staat bzw. die Polizei fähig ist, diese Ausnahmeregelungen dann barbarisch auszunutzen und zu missbrauchen, weil er fähig ist, dann alles, was er tut, sich anhand dieser Ausnahmeregelung schön zu reden oder weil es immer höhere Ziele gibt, um  bewährte Prinzipien, wie die Demokratie, die Gleichheit vor dem Gesetz oder die Freiheit auszuhelbeln. Nicht zuletzt auch, um mit der Hilfe von Ausnahmeargumentationen Diskriminierungen zu erlauben, um Feindbilder, um Menschen, die nicht so gleich sind, wie alle, zu konstruieren, die daraufhin als das “Böse” schlechthin betrachtet werden, die zu Freiwild  werden und zur Entrechtung, zur Entmündigung, zur Enthumanisierung oder Vernichtung freigegeben werden, immerhin gelten für diese ja “besondere Umstände”, sind ja auch “besondere Umstände”. Und gerade Staftäter gehören schnell und häufig dazu, immerhin haben die ja “böse Taten” begangen.So schreibt die Springerpresse:

Das Urteil, welches Magnus Gäfgen Entschädigung zuspricht, ist falsch. Auch wenn er sich als Opfer gibt, Gäfgen ist und bleibt Täter.

und

Das Frankfurter Landgericht habe dem Täter mit seinem Urteil eine Genugtuung verschafft, die er nicht verdiene.

Und geht davon aus, Recht müsse man sich “verdienen”. In dem Sinne wird das Recht zum Lohn, das einem erst zusteht, wenn man Gutes tut, wenn man es sich also erarbeitet. Wer nichts Gutes tut, Straftaten verübt, “verdiene” also keine Rechte.

Viele User auf Facebook gehen in Diskussionen gar davon aus, “so einer wie Gäfgen”, also Straftäter seien keine Bürger mehr, keine Menschen, sondern wilde Tiere und müssten eigentlich so behandelt werden, wie Vieh, müssten in Käfige am besten für immer und ewig eingesperrt werden.  Viele meinen, diese Mörder, die Gäfgens seien ja eh keine Menschen, sondern Verbrecher, eben “Täter” und hätten daher ihren Anspruch auf Menschen- und Grundrechte verwirkt und dürften nicht gleich behandelt werden, wie Bürger. So argumentieren viele wirklich, so auch die Springerpresse:

Gäfgen gibt das traumatisierte Opfer, er ist und bleibt aber ein Täter

Was das in der Realiät bedeutet, wenn die praktische Umsetzung einer vermeintlichen legitimen Entrechtung von Straftätern oder Verdächtigen bedeutet, haben wir in Abu Ghuraib gesehen.Und so schreibt der Kommentator “Werfi” unter dem Artikel der Springerzeitung:

Es passiert nicht oft, aber manchmal finde ich die Todesstrafe eine gute Sache …

In Abu Ghuraib konnten wir zusehen, was passiert, wenn wir Folter “ausnahmsweise” und “unter bestimten Umständen”,, eben “manchmal” d.h. in Terrorgefahrzeiten zulassen. Immerhin seien das ja Terroristen und die hätten das ja “verdient”, sagt man. Und Gäfgen, das ist auch “so einer”, eben ein “Feind der Gesellschaft”, für den keine Bürgerrechte mehr gelten, sondern das Feindstrafrecht, wie es Günther Jakobs 1985 darstellte. Bei Wikipedia heißt es:

Der Begriff Feindstrafrecht ist eine 1985 vom deutschen Strafrechtler und Rechtsphilosophen Günther Jakobs vorgeschlagene Bezeichnung für ein Strafrecht, das bestimmten Gruppen von Menschen (sog. Staatsfeinden) die Bürgerrechte versagt und sie als Feinde der Gesellschaft oder des Staates außerhalb des für die Gesellschaft geltenden Rechts stellt. Im Feindstrafrecht sind alle zur Verfügung stehenden Mittel erlaubt. Es ist deshalb kein Strafrecht im herkömmlichen Sinne, sondern ein von rechtsstaatlichen Bindungen befreites Instrument zur Gefahrenabwehr. Als Gegenbegriff prägte Jacobs den Ausdruck „Bürgerstrafrecht“. Das Konzept wird von den meisten Strafrechtlern und Rechtsphilosophen demokratisch verfasster Staaten abgelehnt.

Dieses Feindstrafrecht, die Ungleichbehanldung von Menschen mit Ausnahmeregelung, wie der “Gefahrenabwehr” in “Ausnahmesituationen”, lehne ich ab. Es darf nicht zulässig sein! Das Folterverbot, die Menschenwürde und die Gleichheit vor dem Gesetzmuss allgemein, für alle gelten und zwar ausnahmslos. Das sagt das Prinzip der Gerechtigkeit und das diese ist ein moralisches Prinzip. Überhaupt: Wo fängt denn der Ausnahmefall an, wo hört er auf? Der Twitter-User @vo_bonn fragt zu Recht:

Wo soll denn die Grenze sein, ab der die Würde des Menschen abgeschafft werden soll?

Und natürlich muss bei Anwendung der Folter oder der Folterandrohung im Rechtsstaat, der Schuldige die Verantwortung für sein Fehlverhalten tragen und die Strafe auf sich nehmen und selbstverständlich ist eine Entschädigung an das Folteropfer zu zahlen und zwar unabhängig und bedingungslos davon, was das Folteropfer getan hat oder wer er ist, ob gleichzeitig Täter ist oder nicht und unabhängig davon, ob die Folter einen positiven Nutzen oder Sinn hatte oder nicht. Das Folterverbot muss allgemein, muss kategorisch gelten, unabhängig von den “besonderen Umständen”, die im Grunde ja immer wieder konstruiert werden können. So sagte bereits Kant:

„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“

Wenn du für Folter bist, musst du wollen, dass es allgemeines Gesetz wird, In dem Sinne: Wenn für Folterverbot, dann bitte als allgemeines Gesetz für alle! Wer heute bei Gäfgen Folter zulassen würde oder ihm die Entschädigung verweigern würde, schafft moralisch legitime Schlüpflöcher für Folter und sät so den Samen für eine Gesellschaft, in der Folter immer legitimer wird, weil es dann immer mehr Schlupflöcher geben wird, bis das Folterverbot marginalisiert wird und sich so abschafft. Er schafft so Legitimationen für Polizeigewalt und Polizeiwillkür. Dann verlieren wir alle.

In dem Sinne: Wehret den Anfängen! Gegen Folter, Polizeigewalt und Ausgrenzung! Für die bedingslose Geichheit aller vor dem Gesetz!

© Copyright bei Udo Lihs, 2011

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